Der Beitrag betrifft Fragen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, des Bauplanungsrechts und der Vereinbarkeit von Vorhaltezielen und Ortskernschutz mit Europarecht; er ist zugleich eine Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.8.2013 — 8 S 2965/11 -. Verfasst mit Dr. Nikolaus Marsch.
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