Der Beitrag befasst sich mit den spezifischen Problemen der Sperrklausel des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Er klärt dabei sowohl die Anwendungsvoraussetzungen als auch die Frage nach der Bedeutung des Begriffs des “Asylantrags” im Kontext des Ausschlusses von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten.
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