Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung rück­wärts? — Asyl­ma­ga­zin 2016, 328–335

Statt mit den erhoff­ten Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gungs­ef­fek­ten ist die Neu­re­ge­lung des § 33 AsylG über die Ver­fah­rens­ein­stel­lung bei Nicht­be­trei­ben des Ver­fah­rens mit erheb­li­chen Ver­zö­ge­rungs­po­ten­tia­len ver­bun­den. Die Umset­zung des Art. 28 der Neu­fas­sung der Ver­fah­rens­richt­li­nie (RL 2013/32/EU) muss daher als miss­glückt ange­se­hen werden.

 

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