Statt mit den erhofften Verfahrensbeschleunigungseffekten ist die Neuregelung des § 33 AsylG über die Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben des Verfahrens mit erheblichen Verzögerungspotentialen verbunden. Die Umsetzung des Art. 28 der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) muss daher als missglückt angesehen werden.