Die Karenzfrist des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO ist ein Relikt aus vorkonstitutionellen Tagen, das den Anforderungen der Berufungsfreiheit auch nach ihrer Anpassung im Jahr 1960 nicht gerecht wird. Der Beitrag verdeutlicht die Problematik und zeigt praktische Lösungswege auf.
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